Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für den Geschäftsverkehr zwischen der Gaarmann Overhaus Container GmbH & Co. KG und dem Auftraggeber sind nachstehende Bedingungen Vertragsbestandteil:

  1. Der Behälter wird auf Anweisung des Auftraggebers bzw. seines Vertreters auf festem Untergrund abgestellt. Alle Zufahrten müssen für unsere Fahrzeuge bis 40to. ohne Allrad geeignet sein. Der Container muss jederzeit störungsfrei abtransportiert werden können. Fehlfahrten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt
  2. Die aufgestellten Container dürfen nur mit den auf dem Lieferschein angegebenen Materialien/Abfällen beladen werden. Für die Beladung (Einhaltung der Gewichte, Sortierung etc.) ist der Auftraggeber verantwortlich. Dabei ist auf eine saubere und sortenreine Sortierung zu achten.
    Gefährliche Abfälle gemäß KrWG dürfen erst nach Klärung aller rechtlichen Formalitäten eingefüllt werden.
    Landesrechtliche Andienungs- und Überlassungspflichten, Ortssatzungen und abfallrechtliche Bestimmungen sind zu beachten. Im Rahmen dieser Pflichten anfallende Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  3. Die Beladehöhe wird von unserem Fahrer bestimmt und ist strikt einzuhalten, damit eine Überladung oder sonstige Gefährdung ausgeschlossen ist.
    Der Auftraggeber entscheidet über den Verbleib des Containerinhalts. Macht er davon keinen Gebrauch, bestimmt der Auftragnehmer den Entladeort.
  4. Alle Verpflichtungen, die sich aus verkehrsrechtlichen Gründen ergeben (z. B. die Beantragung einer erforderlichen behördlichen Genehmigung für die Aufstellung von Containern im öffentlichen Raum, die Beleuchtung und/oder Absicherung von Containern obliegen dem Auftraggeber). Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Aufstellung von Containern etwaige behördliche Auflagen/Genehmigungen nachzuweisen.
    Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Mietobjekt bei Anlieferung auf Mängelfreiheit und Betriebsbereitschaft zu prüfen und ggf. sofort zu rügen. Mit beanstandungsfreier Entgegennahme erkennt der Auftraggeber den Container als mangelfrei und betriebsbereit an. Während der Gestellzeit auftretende Schäden / Beschädigungen sind unverzüglich anzuzeigen. Schäden / Beschädigung, die der Auftraggeber zu vertreten hat, werden auf seine Kosten beseitigt. Ein Minderungsrecht steht dem Auftraggeber hinsichtlich des letztgenannten Punktes nicht zu.
  5. Alle Beschädigungen sowie grobe Verschmutzungen des Containers werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
    Der Auftraggeber stellt die Gaarmann Overhaus Container GmbH & Co. KG von Schadensersatzansprüchen Dritter frei. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit besteht eine Haftung nur vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen, nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit, für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die sich hieraus ergebenen Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Auftragnehmer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.
  6. Zahlungsziel: Nach Rechnungserhalt ohne Abzug
  7. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Gaarmann Overhaus Container GmbH & Co. KG. Mit Auftragserteilung werden unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen anerkannt. Anderslautende Geschäftsbedingungen werden zurückgewiesen.
  8. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Parteien ist der Sitz der Gaarmann Overhaus Container GmbH & Co. KG, der Gerichtsstand ist ausschließlich Münster.